26.06.2025 von SWYRL
Das Frühjahr war in Deutschland extrem Niederschlagsarm. Jetzt reagieren die ersten Landkreise auf die anhaltende Trockenheit und verbieten die Wasserentnahme aus Flüssen und Seen. Wer sich nicht daran hält, dem kann ein hohes Bußgeld drohen.
In vielen Landkreisen in Deutschland ist es aktuell verboten, Wasser aus Oberflächengewässern wie Flüssen oder Seen zu pumpen, wie "t-online.de" berichtet. Grund dafür sind die anhaltende Trockenheit und die niedrigen Pegelstände vieler Flüsse. Die Verbote gelten vielerorts sowohl tagsüber als auch nachts. Wer sich dem widersetzt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
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In diesen Landkreisen ist die Wasserentnahme aus Flüssen und Seen verboten
Bereits letzte Woche haben mehrere Landkreise in Brandburg die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern verboten, darunter etwa die Landkreise Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster. Ein gleiches Verbot gilt laut "t-online.de" auch in diesen Landkreisen:
Baden-Württemberg: Landkreise Landkreis Reutlingen, Tuttlingen und Schwarzwald-Baar-Kreis
Hessen: Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Sachsen-Anhalt: Altmarkkreis Salzwedel
Sachsen: Landkreis Nordsachsen
Thüringen: Saale-Holzland-Kreis
In vielen anderen Landkreisen gelten örtliche Regelungen. So ist die Wasserentnahme häufig nur zwischen bestimmten Uhrzeiten verboten oder erst ab einer bestimmten Temperatur. In einigen Landkreisen ist zudem die Wasserentnahme aus Brunnen untersagt.
Wenn Sie wissen möchten, welche Regelungen in Ihrer Region bezüglich der Wasserentnahme derzeit gelten, können Sie sich auf der Internetseite Ihres Landkreises informieren.
Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro möglich
Wer sich nicht an die örtlich geltenden Regelungen für die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern hält, muss ab einer gewissen Menge entnommenen Wassers mit einem Bußgeld rechnen. Ab welchen Wassermengen dieses verhängt wird oder wie hoch dieses ausfällt, ist von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich geregelt. Laut "t-online.de" kann ein solches Bußgeld in einigen Landkreisen bis zu 50.000 Euro betragen.