Urteilsspruch

Öffentlich-Rechtliche dürfen Social-Media-Kommentare ohne Sendungsbezug löschen

01.12.2022 von SWYRL

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Öffentlich-rechtliche Runfunkanstalten dürfen auf ihren sozialen Plattformen Kommentare löschen, die nicht sendungsbezogen sind. Anlass war die Klage eines Nutzers, der auf der Facebook-Seite des MDR kommentiert hatte.

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind dazu berechtigt, Kommentare ohne Sendungsbezug auf all ihren sozialen Plattformen zu löschen. Zu diesem Schluss kam am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Wie die Richter in ihrem Urteil ausführten, seien die Sendeanstalten sogar zum Löschen verpflichtet. Den Tatbestand der Zensur erkannte das Gericht entsprechend nicht.

Anlass des Verfahrens war eine Klage gegen den Mitteldeutsche Rundfunk (MDR). Vor nunmehr vier Jahren hatte sich ein Nutzer der MDR-Facebook-Seite juristisch zur Wehr gesetzt. Der MDR hatte 14 seiner Kommentare gelöscht, darunter auch jene, die den Löschvorgang selbst kritisierten. Wie das Verwaltungsgericht in Leipzig nun entschied, müsse nur in einem der vorliegenden 14 Fälle der gelöschte Kommentar wieder veröffentlicht werden.

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"Überwiegend kein Bezug zu den Themen der jeweiligen Sendungen des MDR"

Im September 2020 war die Berufung des Nutzers vom Oberverwaltungsgericht Bautzen zurückgewiesen worden. In der Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Löschung der Kommentare nun für zulässig. "Die Beschränkung des Angebots dieser Rundfunkanstalten auf sendungsbezogene Telemedien sowie das Verbot von Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung erstreckt sich auch auf die Kommentare der Nutzer", heißt es in einer Begründung.

Laut den Vorschriften sei der MDR zu berechtigt, Kommentare ohne Sendungsbezug zu entfernen. Hierfür sei weder eine Benachrichtigung noch eine Anhörung nötig. Die Kommentare des Klägers hätten "überwiegend keinen Bezug zu den Themen der jeweiligen Sendungen des MDR" gehabt.

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